(1) Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ 203 ff. BGB geregelt. Allerdings kommen die dort genannten Hemmungsgründe nur insoweit in Betracht, als sie für die Verjährung von Beitragsansprüchen relevant sind.
(2) Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn die fälligen Beiträge gestundet sind oder der Beitragsschuldner aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Das gleiche gilt bei Stillstand der Rechtspflege oder bei höherer Gewalt.
(3) Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung unter dem Einfluss der Hemmung steht, wird also aus der schon angelaufenen Verjährung ausgeklammert, die Verjährungsfrist verlängert sich dann über den ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkt hinaus um den ausgeklammerten Zeitraum der Hemmung.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.