Vorschriften über die Wirkung der Verjährung enthält § 214 BGB. Danach ist der Beitragsschuldner berechtigt, die Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der Verjährungsfrist zu verweigern. Die Verjährung kann also durch eine Einrede vom Beitragsschuldner geltend gemacht werden. Unabhängig davon hat die Einzugsstelle von Amts wegen die Verjährung zu beachten, sodass sie nur berechtigt ist, solche Beiträge zu fordern, die noch nicht verjährt sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. 12. 1964 — 3 RK 65/62 — BSG Bd. 22 S. 173).
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