Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.III.2. RS 1983/01
Ziff. A.III.2. RS 1983/01, Zeitliche Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
a) bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Nach [§ 23a Absatz 1 Satz 3 SGB IV] ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem [Entgelt]abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Aus Vereinfachungsgründen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragsrechtlich allerdings auch dem vorhergehenden [Entgelt]abrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser [Entgelt]abrechnungszeitraum Im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist.
b) bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach [§ 23a Absatz 2 SGB IV] dem letzten [Entgelt]berechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn dieser [Entgelt]abrechnungszeitraum nicht mit Arbeitsentgelt . . . belegt ist. Entsprechendes gilt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses . . . gezahlt wird. Da eine Zuordnung nur zum letzten [Entgelt]abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht kommt, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur dann der Beitragspflicht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls brauchen von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu werden; Ausnahmen vgl. Ausführungen unter A.XI.3.
Beispiel 1: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. 4. 2017
Weihnachtsgeld im November 2017
Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2017 zuzuordnen.
Beispiel 2: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]
Krankengeldbezug vom 30. 11. 2016 bis laufend
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. 4. 2017
Weihnachtsgeld im November 2017
Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2017 zuzuordnen. Da allerdings im Kalenderjahr 2017 von dem Arbeitgeber, der das Weihnachtsgeld zahlt, kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist, unterliegt das Weihnachtsgeld nicht der Beitragspflicht.
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