Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.3. RS 1983/01
Ziff. A.V.3. RS 1983/01, Beitragsermittlung
a) Verfahren ohne Lohnsteuerstufen
. . . Die Beiträge [werden] auch dann unmittelbar aus dem Arbeitsentgelt (laufendes monatliches Arbeitsentgelt zuzüglich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) berechne[t], wenn der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. . .
b) (nicht abgebildet)
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