Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.e. RS 1988/02
Ziff. A.II.2.e. RS 1988/02, Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(1) Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V — entsprechend der Terminologie des SGB V (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfasst zunächst alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts) — als krankenversicherungsfrei behandelt Die Versicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Tage des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern nach § 6 Absatz 4 Sätze 1 und 2 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Das gilt auch beim Wechsel vom Arbeiter zum Angestellten und umgekehrt (ohne Arbeitgeberwechsel). Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres nicht überschritten, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig.
(2) Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 4 Satz 3 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist — aber auch hier nur unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt ebenfalls die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
(3) Arbeiter und Angestellte, die durch Aufnahme einer weiteren Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, werden auch in der Zweitbeschäftigung zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sofern die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
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