Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.h. RS 1988/02
Ziff. A.II.2.h. RS 1988/02, Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten, dann tritt Krankenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres. Dies gilt nicht bei nur vorübergehendem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wie im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
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