Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.7. RS 1988/02
Ziff. A.II.7. RS 1988/02, Bezieher von Ruhegehalt
ln § 6 Absatz 1 Nummer 6 SGB V wird ausdrücklich normiert, dass der Bezug von Ruhegehalt oder ähnlichen Bezügen Krankenversicherungsfreiheit auslöst. Diese Vorschrift hat nur Bedeutung im Zusammenhang mit § 6 Absatz 3 SGB V (vgl. Ausführungen unter A.II.10).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner