Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
(1) . . . § 28f Absatz 1 Satz 1 SGB IV verpflichtet den Arbeitgeber, für jeden Beschäftigten [Entgeltunterlagen] zu führen, und zwar unabhängig davon, ob dieser der Versicherungspflicht unterliegt. Mithin sind [Entgeltunterlagen] z. B. auch für geringfügig beschäftigte und damit versicherungsfreie Arbeitnehmer zu führen. . . Durch diese ausnahmslose Aufzeichnungspflicht sollen die Versicherungsträger in die Lage versetzt werden, Fragen der Versicherungs- und Beitragspflicht rückwirkend prüfen zu können.
(2) Die [Entgeltunterlagen] sind — getrennt nach Kalenderjahren — in deutscher Sprache und im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. [Das BMAS] ist nach § 28n Nummer [4] SGB IV ermächtigt, das Nähere über die Führung von [Entgeltunterlagen] und zur Beitragsabrechnung [sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
(3) Die Verpflichtung zur Führung von [Entgeltunterlagen] gilt nach § 28f Absatz 1 Satz 2 SGB IV nicht für die in privaten Haushalten Beschäftigten, auch soweit es sich um versicherungspflichtige Arbeitnehmer handelt. Die [landwirtschaftliche Krankenkasse kann] nach § 28f Absatz 1 Satz 3 SGB IV im Übrigen Ausnahmen von der Führung von [Entgeltunterlagen] für mitarbeitende Familienangehörige zulassen.
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