Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1. RS 1990/01
Ziff. 2.1. RS 1990/01, Bisherige Heilverfahren
(1) Die in der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahren praktizierten Heilverfahren mit den einschlägigen Vorstellungspflichten der Verletzten werden fortgeführt. Die Pflicht zur Vorstellung beim Durchgangsarzt besteht weiterhin in allen mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Fällen und nunmehr zusätzlich auch dann, wenn keine Arbeitsunfähigkeit, aber Behandlungsbedürftigkeit von voraussichtlich mehr als einer Woche vorliegt. Im Rahmen dieser Heilverfahren wird durch den jeweiligen Arzt je nach Schwere der Unfallfolgen entweder besondere (bisher: berufsgenossenschaftliche) Heilbehandlung oder (wie bisher z. B. in der Schülerunfallversicherung oder anstelle der bisherigen [vertragsärztlichen] Behandlung) allgemeine Heilbehandlung eingeleitet.
(2) Von den in den einzelnen Heilverfahren auszustellenden Arztberichten wird der Krankenkasse weiterhin unmittelbar vom Arzt eine Durchschrift zugeleitet.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner