Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SGB V Ziff. 3. RS 2012/01
§ 11 SGB V Ziff. 3. RS 2012/01, Satzungsbestimmung
(1) Die Krankenkasse hat im Rahmen der Satzung die Art, die Dauer und den Umfang der jeweiligen Satzungsleistung sowie hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.
(2) Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurden, dürfen allerdings nicht Gegenstand von Satzungsleistungen sein. Dies umfasst auch die gemäß § 34 SGB V ausgeschlossenen Arznei- und Hilfsmittel, mit Ausnahme der benannten nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
(3) Des Weiteren umfassen die erweiterten Satzungsmöglichkeiten im Bereich der zahnärztlichen Behandlung nicht den Zahnersatz, da laut Gesetzesbegründung die Systematik von Festbeträgen und Festzuschüssen durch die Ausweitung von Satzungsleistungen nicht gefährdet werden soll.
(4) Hiervon unberührt bleiben die in § 38 Absatz 2 SGB V bestehenden Regelungen zur Haushaltshilfe (siehe Kommentierung zu § 38 SGB V).
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