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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 14.2. RS 1992/01
Ziff. 14.2. RS 1992/01, Notwendigkeit und Umfang der Krankenhausbehandlung
(1) Der Anspruch des Versicherten auf vollstationäre Behandlung ist zukünftig von der Feststellung der Notwendigkeit durch das Krankenhaus abhängig. Dabei hat das Krankenhaus auch zu prüfen, ob die Krankenhausbehandlung nicht teilstationär, vor- oder nachstationär bzw. ambulant erbracht werden kann; die jeweils wirtschaftlichere Behandlungsform hat Vorrang, wenn das Behandlungsziel dadurch ebenfalls erreicht werden kann.
(2) Eine teilstationäre Behandlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund des Krankheitsbildes eine vollstationäre Unterbringung nicht erforderlich ist, d. h. eine Unterbringung und Versorgung entweder nur tagsüber oder während der Nachtstunden notwendig ist (tagesklinische bzw. nachtklinische Behandlung). Vor- oder nachstationär kommt eine Krankenhausbehandlung in geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung bei Versicherten in Betracht, um
- 1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten oder
- 2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.
(3) Die ambulant zu erbringende Krankenhausbehandlung ist durch den Gesetzgeber auf ambulante Operationen beschränkt.
(4) Nähere Einzelheiten zur Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung sowie zum Vorrang der teilstationären Behandlung vor der vollstationären Behandlung sind in den 2-seitigen Verträgen nach § 112 Absatz 2 SGB V zu regeln. Aufgrund der Neufassung dieser Vorschrift ist in den Verträgen auch ein Katalog über Leistungen aufzunehmen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können. Im Übrigen [hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen] gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund der neu ins Gesetz aufgenommenen Vorschrift des § 115b SGB V einen Katalog für ambulant durchführbare Operationen zu vereinbaren.
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