Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 Kind-RL
§ 35 Kind-RL, Durchführungsverantwortung
(1) 1 Die Ärztin oder der Arzt, die/der die Geburt des Kindes verantwortlich geleitet hat, ist für die Aufklärung und bei Einwilligung der Personensorgeberechtigten auch für die Durchführung des Screenings verantwortlich. 2 Die Ärztin oder der Arzt (im Folgenden "Einsender" genannt) hat das Labor mit der Analyse der zugesandten Proben zu beauftragen.
(2) Wurde die Geburt durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verantwortlich geleitet, muss diese/dieser die Eltern über den Anspruch ihres Kindes auf ein Mukoviszidose-Screening informieren.
(3) 1 Die oder der die U2- und/oder U3-Früherkennungsuntersuchung durchführende Ärztin oder durchführende Arzt hat sich zu vergewissern, dass das Screening auf Mukoviszidose dokumentiert wurde. 2 Sofern bis zu einem Alter des Kindes von 4 Lebenswochen noch keine ärztliche Aufklärung über ein Screening auf Mukoviszidose erfolgt ist, muss die Ärztin oder der Arzt die Eltern aufklären und ggf. das Screening auf Mukoviszidose veranlassen. 3 Durch die Probenübermittlung an eine oder einen nach § 38 berechtigte Laborärztin oder berechtigten Laborarzt wird dieser oder diesem die Verantwortung für die Laboruntersuchungen nach § 33 und die Befundübermittlungen nach § 37 übertragen.
(4) Die Dokumentation der Durchführung erfolgt im Untersuchungsheft für Kinder.
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