Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.5. RS 1996/03
Ziff. 10.5. RS 1996/03, Zuzahlung bei Anschlussrehabilitation
(1) [Die Zuzahlung bei Auschlussrehabilitation richtet sich nach § 61 Satz 2 SGB V]. Sie beträgt demnach . . . [10 EUR] kalendertäglich. Sie ist für längstens [28] Tage im Kalenderjahr an die Einrichtung zu zahlen. Eine innerhalb des Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI sowie die nach § 39 Absatz 4 SGB V geleistete Zuzahlung sind auf diese Zuzahlung anzurechnen.
(2) Von einer Anschlussrehabilitation ist auszugehen, wenn die stationäre Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung beginnt und ein ursächlicher medizinischer Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen besteht.
(3) Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn
- - aus medizinischen Gründen und/oder
- - aus zwingenden tatsächlichen Gründen (z. B. Kapazitätsgründe)
(4) Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen AHB-Verfahren der Renten- und Krankenversicherung durchgeführt werden, gelten als Anschlussrehabilitation im Sinne dieses Gesetzes.
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