Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 KfoÜbk
§ 4 KfoÜbk, Schlussvorschriften
(1) 1 Das Übereinkommen beruht auf Gegenseitigkeit. 2 Es ist für alle Krankenkassen verbindlich, die ihm durch schriftliche Erklärung beitreten. 3 Eine Kündigung ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich.
(2) 1 Das Übereinkommen tritt am 1. 7. 1974 in Kraft. 2 Es erfasst alle Fälle, in denen der Kieferorthopädische Behandlungsplan nach dem 30. 6. 1974 aufgestellt wurde.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner