Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999 [RS 1998/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999 [RS 1998/03]
Ziff. A.II.2.1. RS 1998/03, Rundung bei der Ermittlung von Zuschlägen oder Abschlägen
(1)
Die Rundungsregelung nach . . . [§ 2 Absatz 6 Satz 3 SvEV] gilt auch dann, wenn Zuschläge oder Abschläge zu den Sachbezugswerten zu ermitteln sind. Dabei handelt es sich um
-den Zuschlag nach [§ 2 Absatz 2 SvEV], wenn nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch dessen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Angehörigen Verpflegung zur Verfügung gestellt wird,
-den Abschlag nach [§ 2 Absatz 3 SvEV], bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende sowie bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten,
-. . .
(2) Außerdem ist die Rundungsregelung auch dann anzuwenden, wenn der Mietpreis für freie Wohnung für kürzere Zeiträume als einen Monat festzustellen ist.
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