Ziff. A.II.4. RS 1998/03, Berücksichtigung der steuerlichen Freigrenze von [44 EUR] nach § 8 Absatz 2 Satz [11] EStG§ 8
(1) [Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 SvEV gilt die] Bagatellgrenze von [44 EUR] nach § 8 Absatz 2 Satz [11] EStG . . . Eine Änderung für die Praxis ergibt sich damit nicht. Bisher wurde schon aufgrund der Regelungen der ArEV auch in der Sozialversicherung die Bagatellgrenze des § 8 Absatz 2 Satz [11] EStG berücksichtigt. . .
(2) Zur Anwendung der Bagatellgrenze nach § 8 Absatz 2 Satz [11] EStG in Verb. mit [§ 3 Absatz 1 Satz 4 SvEV] ist noch Folgendes anzumerken:
(3) Für die Feststellung, ob die Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz [11] EStG überschritten wird, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile (z. B. Belohnungen, private Telefongespräche von Dienstapparaten) — auch soweit hierfür Lohnsteuer bereits einbehalten worden ist —, zusammenzurechnen.
(4)
Die Freigrenze ist im Übrigen nicht maßgebend für
- -die nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, wenn sie nach § 40 EStG pauschal versteuert werden,
- -. . . Vorteile, die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis [10] EStG zu bewerten sind. Hierzu gehören der geldwerte Vorteil bei Nutzung betrieblicher Kfz, Sachbezüge, für die die Sachbezugswerte nach [§ 2 und § 3 SvEV] gelten, sowie . . . weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer, für die die oberste Finanzbehörde eines Landes mit Zustimmung des BMF Durchschnittswerte festgesetzt hat,
- -Belegschaftsrabatte (§ 8 Absatz 3 EStG),
- -. . .
(5) Die Bagatellgrenze ist ebenfalls nicht anzuwenden auf Ausgaben des Arbeitgebers im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft.
(6) Im Übrigen darf die monatliche Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.