Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 KSVwV
§ 14 KSVwV, Form der Unterlagen und Weiterleitung der Statistiken
(1) 1 Die Versicherungsträger können die Daten sowohl auf Meldevordrucken als auch auf maschinell erstellten und wie die Meldevordrucke lesbaren Listen vorlegen, auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur, wenn die nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen zustimmen. 2 Legen die Versicherungsträger die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern vor, sind sie verpflichtet, die Daten vorher durch entsprechende Programme auf ihre Plausibilität zu prüfen.
(2) 1 Die Spitzenverbände leiten die Statistiken nach den §§ 1, 4, 10, 12 und 13 spätestens 14 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband, die Statistiken nach den § 6, 7 und 11 spätestens 21 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband, die Statistik nach § 2 spätestens 28 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband, die Statistiken nach den §§ 3 und 8 spätestens 56 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband und die Statistik nach § 5 spätestens 122 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weiter. 2 Die Statistik nach § 9 leiten die Spitzenverbände bis zum 1. 8. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weiter. 3 Soweit von der Möglichkeit des § 79 Absatz 1 Satz 3 SGB IV Gebrauch gemacht wird, gilt für die Weiterleitung der Statistiken durch die Spitzenverbände an die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von diesen bestimmten Stellen das Gleiche. 4 Die Spitzenverbände prüfen die Daten vor der Weiterleitung auf Plausibilität.
(3) Der automatisierten Datenübermittlung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
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