Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4. RS 1999/02
Ziff. A.I.4. RS 1999/02, Studenten, Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
Studenten, Praktikanten sowie die sonstigen in § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V genannten Personen, die in den alten Bundesländern ein Studium oder Praktikum absolvieren und bei einer Krankenkasse in den neuen Bundesländern familienversichert sind, konnten nach § 309 Absatz 3 SGB V bei einer Krankenkasse in den alten Bundesländern beantragen, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V durchgeführt werden soll. Hierdurch sollte ihnen der Zugang zu den Leistungserbringern am Studien- oder Praktikumsort ermöglicht werden. Da zukünftig auch die Versicherten der Krankenkassen in den neuen Bundesländern einen unbeschränkten Zugang zu den Leistungserbringern in den alten Bundesländern haben (vgl. Streichung des § 311 Absatz 1 SGB V), ist der Grund für diese Antragspflichtversicherung entfallen. Studenten, Praktikanten sowie die sonstigen in § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V genannten Personen, die in den alten Bundesländern ein Studium oder Praktikum absolvieren und die Voraussetzungen für das Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V bei einer Krankenkasse in den neuen Bundesländern erfüllen, sind aufgrund des § 5 Absatz 7 Satz 1 SGB V immer familienversichert.
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