Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.V.2. RS 1999/02
Ziff. A.V.2. RS 1999/02, Einkommensgrenze bei der Familienversicherung in der Pflegeversicherung
(1) Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V bzw. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn der Angehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat die in den alten und neuen Bundesländern maßgebenden Einkommensgrenzen überschreitet. Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschriften ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (vgl. § 16 SGB IV). Bei Renten wird allerdings aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht der steuerrechtlich relevante Ertragsanteil, sondern der Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. Dabei bleibt seit dem 1. 7. 1998 der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags außer Ansatz. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 2. Halbsatz SGB V). Mit der Änderung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI wird nun auch gesetzlich klargestellt, dass — ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung — auch in der sozialen Pflegeversicherung bei der Ermittlung des für die Familienversicherung maßgebenden Gesamteinkommens der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags unberücksichtigt bleibt.
(2) Klargestellt wird ferner, dass die Einkommensgrenze des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI in den neuen Bundesländern 630 DM im Monat beträgt, und zwar solange, bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (Ost) diesen Betrag übersteigt. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies bereits durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388) in § 309 Absatz 6 SGB V festgelegt worden.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner