Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28p SGB IV Ziff. 3. RS 2001/01
§ 28p SGB IV Ziff. 3. RS 2001/01, Verordnungsermächtigung
Die in § 28p Absatz 9 Nummer 3 SGB IV normierte Verordnungsermächtigung für den Inhalt der Arbeitgeberdatei bei der [Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 14 BVV)] wird erweitert. Grund dafür ist eine Erweiterung der Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 1 SGB IV um Daten aus dem Bescheid nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV. Um welche Daten es sich dabei handelt, ist in § 28q Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB IV geregelt.
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