Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02
§ 15 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02, Fristen bei Trägermehrheit
(1) Nach Absatz 4 soll bei bestehender Mehrheit von Rehabilitationsträgern, abweichend von den in § 14 SGB IX geregelten Fristen, innerhalb von 6 Wochen und bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger über den Rehabilitationsantrag entschieden werden.
(2) Auf die in diesem Rundschreiben gemachten Ausführungen zu relevanten Fristen und deren Wirkung im Verfahren (vgl. § 14 SGB IX, Punkt 2.6) wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.
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