Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 17 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Abstimmung der Begutachtung in Fällen der Trägermehrheit
Für den Fall der Trägermehrheit bestimmt Absatz 3, dass der leistende Rehabilitationsträger sich bei der Entscheidung über die Beauftragung eines Sachverständigen über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung mit den anderen Rehabilitationsträgern ins Benehmen setzt. Durch die gerade in Fällen mit mehreren beteiligten Trägern notwendige trägerübergreifende Abstimmung sollen insbesondere Doppelbegutachtungen in Form von mehrfachen körperlichen Untersuchungen vermieden werden. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen werden in den Teilhabeplan einbezogen und den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zum Rehabilitationsbedarf zugrunde gelegt. Für die Krankenkassen sind hier die Feststellungen des Medizinischen Dienstes maßgeblich.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner