Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB IX Ziff. 5.2. RS 2001/02
§ 18 SGB IX Ziff. 5.2. RS 2001/02, Zu Unrecht abgelehnte Leistung
Für den Kostenerstattungsanspruch bei "zu Unrecht abgelehnten" Leistungen ist die vorherige Einschaltung des Rehabilitationsträgers unabdingbare Voraussetzung. Eine Ablehnung der Leistung muss sich im Nachhinein als unrechtmäßig herausstellen. Der Rehabilitationsträger kann den Kostenerstattungsanspruch nicht mit dem Hinweis auf die vorherige — ggf. auch rechtskräftig gewordene — Ablehnung der Sachleistung verweigern, sondern muss in einem neuen Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit seiner früheren Entscheidung überprüfen (§ 44 SGB X).
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