Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 43 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Grundsätze Rehabilitation und Akutbehandlung
(1) Die in § 42 Absatz 1 SGB IX genannten Ziele sowie die in § 12 Absatz 1 und 3 SGB IX beschriebenen Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfserkennung sind nicht mehr nur bei den rehabilitationsspezifischen, sondern bei allen medizinisch orientierten Leistungen zu beachten, damit die "Rehabilitationskette" schon während der Akutbehandlung, z. B. in den Krankenhäusern, beginnt. Dementsprechend sieht § 39 Absatz 1 SGB V vor, dass die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation umfasst.
(2) Die Vorgabe ist aber auch von den Vertragsärzten und sonstigen Leistungserbringern bei der ambulanten Versorgung zu beachten. Rehabilitation als Komplexleistung ist jedoch nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung.
(3) Während der kurativen Versorgung ist der Bedarf für Leistungen zur Teilhabe zu prüfen und sind ggf. auch andere Rehabilitationsträger zu informieren.
(4) Die Vornahme einer Teilhabeplanung sollte im Kontext der in der Krankenbehandlung durchgeführten Maßnahmen erfolgen.
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