Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 SGB IX Ziff. 3.1. RS 2001/02
§ 64 SGB IX Ziff. 3.1. RS 2001/02, Rehabilitationssport
(1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport ist in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchzuführen. Durch die Einbeziehung von Übungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, in bestehende Angebote an Rehabilitationssportgruppen wird dem besonderen Hilfebedarf und den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen Rechnung getragen.
(2) Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert werden, wurde auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining [RehaSpRVb] i. d. F. vom 1. 1. 2011 vereinbart.
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