Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 66 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Vorschrift bestimmt die gemeinsame Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld und bestimmt dessen Höhe. Als Voraussetzung für ein erhöhtes Übergangsgeld wird in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ein für alle Rehabilitationsträger einheitlicher Begriff des Kindes im steuerrechtlichen Sinne definiert. Für die gesetzliche Krankenversicherung kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung.
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