Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 SGB IX Ziff. 3.3. RS 2001/02
§ 73 SGB IX Ziff. 3.3. RS 2001/02, Beförderung von Gepäck
Die Auslagen für das Befördern von bis zu 2 notwendigen persönlichen Gepäckstücken werden erstattet. Dies gilt nicht bei der Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges.
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