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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.4. RS 2002/03
Ziff. II.4. RS 2002/03, Antragsfrist für die Befreiung und Wirkung der Befreiung
(1) Die Frist für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beträgt nach § 8 Absatz 2 SGB V unverändert drei Monate nach Beginn der Krankenversicherungspflicht. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muss also spätestens bis zum 31. 3. gestellt werden. Fällt der 31. 3. auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt dafür nach § 26 Absatz 3 SGB X der nächste Werktag. Für Arbeitnehmer, die bisher krankenversicherungsfrei sind und deren Beschäftigungsverhältnis am 1. 1. 2003 wegen Nichtzahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen ist (vgl. Ausführungen unter I.3.c), beginnt die Antragsfrist erst mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(2) Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V kann im Übrigen an eine der Krankenkassen gerichtet werden, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht nach § 173 Absatz 2 SGB V wählbar wäre. Wird der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erst nach Beginn der Mitgliedschaft gestellt, spricht die Krankenkasse die Befreiung aus, bei der im Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft besteht.
(3) Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte bereits Leistungen in Anspruch genommen, dann wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
(4) Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V kann nicht widerrufen werden; sie gilt nicht nur für das gegenwärtige, sondern auch für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse. Im Übrigen gelten die bislang aufgrund des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V oder seiner Vorgängervorschriften ausgesprochenen Befreiungen weiter. [Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.]
(5) In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung schließt eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V aufgrund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 KVLG 1989 eine Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 KVLG 1989 aus; Entsprechendes gilt für die Antragstellermitgliedschaft (§ 23 Absatz 3 KVLG 1989).
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