Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 VRG
§ 6 VRG, Nebentätigkeit
(1) Der Anspruch auf den Zuschuss
- 1. ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten oder aufgrund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzuwenden,
- 2. erlischt, wenn der Anspruch nach Nummer 1 mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Dabei sind mehrere Ruhenszeiträume zusammenzurechnen.
(2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberücksichtigt, soweit der ausgeschiedene Arbeitnehmer sie auch schon innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausgeübt hat.
(3) § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB X findet keine Anwendung.
(4) Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf den Zuschuss, entfällt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe des wegfallenden Zuschusses.
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