Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2003/02
Ziff. 4.1. RS 2003/02, Allgemeines
(1) Mit der Ergänzung des § 240 Absatz 2 Satz [5] SGB V um die Vorschriften des § 247 [Satz 1 und 2] und § 248 [Satz 1 und 2] SGB V wird eine entsprechende Geltung dieser dem Grunde nach nur für Versicherungspflichtige maßgebenden Regelungen auch für die Bemessung der Beiträge der freiwilligen Mitglieder ab 1. 1. 2004 vorgeschrieben. Damit wird im Ergebnis eine Gleichstellung freiwillig versicherter Rentner mit pflichtversicherten Rentnern in Bezug auf den Beitragssatz aus Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen erreicht.
(2) Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder aus den Einnahmearten Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen sind künftig unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes . . . zu berechnen. Weitere beitragspflichtige Einnahmen dagegen werden (weiterhin) mit dem aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . maßgebenden Beitragssatz berechnet. Damit wird der das Beitragsrecht der freiwilligen Mitglieder bislang beherrschende Grundsatz "ein Versicherungsverhältnis — ein Beitragssatz" aufgegeben.
(3) Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen setzt nicht zwingend voraus, dass das freiwillige Mitglied auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Wegfalls der Bestandsschutzregelung des § 240 Absatz 3a SGB V (Altersprivileg beim Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen für ältere langjährig Versicherte und deren Hinterbliebene). Für die Bemessung der Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem ALG (AdL-Renten) gilt der halbe allgemeine Beitragssatz . . .
(4) Zum Arbeitseinkommen im Sinne der Anwendungsregelung des § 240 Absatz 2 Satz [5] in Verb. mit § 248 [Satz 1 und 2] SGB V zählt nur das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit. Denn die Verweisung auf § 248 [Satz 1 und 2] SGB V — und damit auf den Anwendungsbereich dieser Regelung bei Versicherungspflichtigen — erfasst wegen des generellen Ausschlusses der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 5 Absatz 5 SGB V) nur das Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit.
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