Gemeinsames Rundschreiben zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2004 [RS 2003/02]
Gemeinsames Rundschreiben zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2004 [RS 2003/02]
(1) Auch Bezieher von Versorgungsbezügen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse sind und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zahlen die Beiträge aus den Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz . . . Dies gilt gleichermaßen für ein daneben erzieltes Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit. Sonstige beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 SGB V sind mit dem ermäßigten Beitragssatz . . . zu belegen.
(2) Gleiches gilt für Personen, bei denen aufgrund der Bestandsschutzregelung des § 240 Absatz 3a SGB V für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bislang der halbe Beitragssatz der Krankenkasse anzusetzen war. Dieses sog. Altersprivileg beim Beitragssatz entfällt zum 1. 1. 2004 ersatzlos.
(3) Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auch von den in § 9 Absatz 1 AAÜG genannten Leistungsarten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet, die nicht zum 1. 1. 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind und beitragsrechtlich als Versorgungsbezüge gelten, ab 1. 1. 2004 Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung ausgehend vom allgemeinen Beitragssatz zu fordern sind. Hierbei handelt es sich um die Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AAÜG) und die Invalidenteilrente (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 AAÜG).
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