Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
(1) Die Tatsache, dass Versorgungseinrichtungen keinen Beitragszuschuss zahlen, bewirkt ebenfalls keine Beitragsbemessung nach dem halben allgemeinen Beitragssatz.
(2) Dass Versorgungswerke und Lebensversicherungsunternehmen keine Beitragszuschüsse zahlen oder keine Regelungen über eine Beitragstragung vorsehen, ist systemimmanent und ebenfalls ein "Nachteil", der sich aus der selbst gewählten Abkehr von der Rentenversicherung und der bewussten Zuwendung zu einem anderen Versorgungssystem ergibt. Insoweit sind die Versorgungssysteme nicht gehindert, durch Schaffung entsprechender Satzungsregelungen für ihre Versorgungsempfänger Zuschüsse zu zahlen.
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