Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 2004/01
Ziff. 4. RS 2004/01, Fazit
Die Rechtsprechung und die Gesetzesintention des GMG lassen es nicht zu, im Wege der Auslegung Abgrenzungskriterien oder Ausnahmetatbestände zu entwickeln, die bestimmte Versorgungen von der Belegung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ausnehmen oder bestimmte Kapitalleistungen, die mit dem früheren Erwerbsleben im Zusammenhang stehen, von der Beitragspflicht ausschließen. Wollte man Kapitalleistungen in private und betriebliche Teile aufsplitten, müsste das auch auf die jetzt gezahlten uneingeschränkt beitragspflichtigen laufenden Versorgungsbezüge übertragen werden, weil ansonsten eine echte Ungleichbehandlung, die sachlich nicht mehr begründbar wäre, vorläge.
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