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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 34 WG

(1)1 Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. 2 Er muss binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. 3 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 4 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

(2)1 Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. 2 In diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.


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