Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 2006/02
Ziff. 4. RS 2006/02, Ermittlung des maßgeblichen Grundlohns (Stundenlohns)
Der laufende Arbeitslohn bzw. das laufende Arbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum ist in einen Stundengrundlohn umzurechnen. Hierbei ist entsprechend den Ausführungen in R 30 Absatz 2 Nummer 3 LStR 2005 zu verfahren. Danach ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich durch die Zahl der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu dividieren. Bei einem Arbeitsentgelt, das als Monatsentgelt gezahlt wird, ist ein Divisor anzusetzen, der sich durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt. Es gilt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4 350 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
- a) Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
- 40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich
- b) Ermittlung des Stundengrundlohns:
- 4 350 EUR : 174 Stunden = 25 EUR
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 2 150 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 20 Stunden.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
- a) Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
- 20 Stunden x 4,35 = 87 Stunden monatlich
- b) Ermittlung des Stundengrundlohns:
- 2 150 EUR : 87 Stunden = 24,71 EUR
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