Ziff. 4.2. RS 2006/06, Durchführung der Heilbehandlung
(1) Die in der gesetzlichen Unfallversicherung praktizierten Heilverfahren gelten auch für Pflegeunfälle. Somit besteht auch bei Pflegeunfällen insbesondere die Pflicht zur Vorstellung beim Durchgangsarzt, wenn Behandlungsbedürftigkeit von voraussichtlich mehr als einer Woche oder — bei Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit noch einer Beschäftigung oder einer unfallversicherten selbständigen Tätigkeit nachgehen — über den Unfalltag hinaus Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei Behandlung durch H-Ärzte sowie bei isolierten Augen- oder Hals-, Nasen- und Ohrenverletzungen durch Fachärzte für Augen- oder HNO-Krankheiten besteht — auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen — keine Vorstellungspflicht zum Durchgangsarzt.
(2) Besteht keine Vorstellungspflicht zum Durchgangsarzt, hat der behandelnde Arzt dem Unfallversicherungsträger spätestens am Tag nach der ersten Inanspruchnahme eine Ärztliche Unfallmeldung (Vordruck F 1050) zu erstatten.
(3)
Den Krankenkassen wird im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen empfohlen, in einschlägigen Anfragen an verletzte Versicherte (in der Regel Unfallfragebogen) noch folgende Angaben abzufragen:
-Ereignete sich der Unfall bei oder im Zusammenhang mit einer Pflegetätigkeit im Sinne des PflegeVG?
-Name und Anschrift des Gepflegten,
-Pflegekasse des Gepflegten.
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