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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 2



§ 20a SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Art der Leistungserbringung

Die Krankenkassen können Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung entweder selbst erbringen oder geeignete Dritte (andere Krankenkassen, [Bundes- oder Landes-]Verbände der Krankenkassen, zu diesem Zweck [Betriebliche Gesundheitsförderung] gebildete Arbeitsgemeinschaften) mit deren Zustimmung mit der Erbringung beauftragen.


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