Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 39a SGB V Ziff. 4. RS 2007/02
§ 39a SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste in stationären Pflegeeinrichtungen
Bei der Sterbebegleitung im stationären Pflegebereich handelt es sich um eine originäre Aufgabe der stationären Einrichtungen selbst. Sofern dennoch in Einzelfällen durch ambulante Hospize Sterbebegleitungen in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, sind diese Sterbebegleitungen unter Anwendung der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 6 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. 9. 2002, i. d. F. vom 17. 1. 2006 berücksichtigungsfähig (vgl. § 6 Absatz 2 der Rahmenvereinbarung vom 3. 9. 2002, i. d. F. vom 17. 1. 2006).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner