Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 52 SGB V Ziff. 5. RS 2007/02
§ 52 SGB V Ziff. 5. RS 2007/02, Leistungsbeschränkung
(1) Durch die Beteiligung des Versicherten an den Kosten wird das Sachleistungsprinzip nicht in Frage gestellt. Bei der Frage der Angemessenheit der Kostenbeteiligung werden insbesondere die Höhe der Leistungsaufwendungen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sein. Dies gilt analog für die Entscheidung, ob das Krankengeld ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern ist.
(2) Über die Festsetzung der Kostenbeteiligung nach § 52 SGB V hat die Krankenkasse einen formellen Bescheid zu erteilen. Die sich hieraus ergebende Forderung der Krankenkasse ist öffentlich rechtlicher Natur und daher ggf. im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beitreibbar.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner