Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 264 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 264 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Meldungen des Trägers der Jugendhilfe an die Krankenkasse
(1) Der Träger der Jugendhilfe meldet die Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechtes bzw. Feststellung der zuständigen Krankenkasse bei einer Krankenkasse an. Endet der Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII, so hat der Träger der Jugendhilfe die Hilfeempfänger bei der Krankenkasse abzumelden.
(2) Für die erforderlichen Meldungen wird empfohlen, die Anmeldungen entsprechend dem zwischen den Dachorganisationen der Sozialhilfeträger und den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten Meldevordruck zu strukturieren und den Krankenkassen — für den Beginn der Leistungserbringung zum 1. 4. 2007 — zur Verfügung zu stellen.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner