Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1. RS 2007/04
Ziff. 8.1. RS 2007/04, Veränderungen bei bestehenden Zulassungen im Übergangszeitraum
Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen generell vor, dass Zulassungen, die bis zum 31. 3. 2007 erteilt werden, bis zum 31. 12. 2008 fortbestehen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass sich in diesem Zeitraum zulassungsrelevante Voraussetzungen bei den zugelassenen Leistungserbringern verändern können. Der Umgang mit bestehenden Zulassungen ist daher fallspezifisch zu betrachten. Um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist das Vorgehen darauf abzustellen, ob die gesetzliche Anforderung einer ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Versorgung durch die Veränderungen beim Leistungserbringer berührt ist. Nachfolgend werden verschiedene Fallkonstellationen hinsichtlich der Auswirkungen auf den Fortbestand der Zulassung aufgezeigt. Diese dienen der Orientierung und schließen eine dezidierte Bewertung durch die Krankenkasse im Einzelfall nicht aus.
Zulassungsrelevante Änderung | Konsequenz für die Zulassung (ggf. Differenzierung nach Zulassungsgruppen) |
Inhaberwechsel bei Zulassung einer natürlichen Person | Der Bestandsschutz für die Zulassung endet. |
Personelle Veränderung bei einer juristischen Person | Die Zulassung besteht bis 31. 12. 2008 weiter, da die Zulassungsvoraussetzungen lückenlos erfüllt sind, solange ein qualifizierter fachlicher Leiter angestellt ist. |
Lückenloser Wechsel des fachlichen Leiters | Die Zulassung besteht bis 31. 12. 2008 weiter, da die Zulassungsvoraussetzungen lückenlos erfüllt sind. |
Weggang des fachlichen Leiters und zeitverzögerte Einstellung eines neuen fachlichen Leiters | Vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung des Zulassungsbestandsschutzes sollten Gerichtsverfahren möglichst vermieden werden. Es sind daher Ermessensentscheidungen im Einzelfall unter Berücksichtigung handwerksrechtlicher Ausnahmetatbestände angezeigt. Die Zulassung besteht daher in der Regel bis 31. 12. 2008 weiter, es sei denn, es wird ein massiver Verstoß gegen die geltenden Regelungen festgestellt (z. B. es wird gar kein neuer fachlicher Leiter mehr eingestellt, sodass die Qualität der Versorgung in Frage gestellt ist). |
Erweiterung des angebotenen Produktspektrums innerhalb der erteilten Zulassungsgruppe | Die Zulassung besteht unverändert bis 31. 12. 2008 weiter und kann nicht um die neue Produktgruppe erweitert werden. Die Erweiterung der Zulassung ist wie die Zulassung selbst zu bewerten und stellt einen Verwaltungsakt dar, der ab dem 1. 4. 2007 nicht mehr vorgenommen werden darf. Produkte, die von der bestehenden Zulassung nicht umfasst sind, dürfen von dem betreffenden Leistungserbringer nur auf Basis eines Vertrags nach § 127 Absatz 1, 2 oder 3 SGB V n. F. mit einer Krankenkasse abgegeben werden. Der Leistungserbringer ist diesbezüglich an die Krankenkasse zu verweisen. |
Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln einer höheren Zulassungsgruppe | Die Zulassung besteht unverändert bis 31. 12. 2008 weiter und wird nicht auf die höhere Zulassungsgruppe geändert. Die Erweiterung der Zulassung ist wie die Zulassung selbst zu bewerten und stellt einen Verwaltungsakt dar, der ab dem 1. 4. 2007 nicht mehr vorgenommen werden darf. Produkte, die von der bestehenden Zulassung nicht umfasst sind, dürfen von dem betreffenden Leistungserbringer nur auf Basis eines Vertrags nach § 127 Absatz 1, 2 oder 3 SGB V n. F. mit einer Krankenkasse abgegeben werden. Der Leistungserbringer ist diesbezüglich an die Krankenkasse zu verweisen. |
Wegfall der Qualifikation für die erteilte Zulassungsgruppe, aber Erfüllung einer niedrigeren Zulassungsgruppe | Die Zulassung besteht bis 31. 12. 2008 eingeschränkt weiter und ist bezogen auf die höherwertige Zulassungsstufe zu widerrufen. |
Wechsel der Geschäftsräume | Der Bestandsschutz für die Zulassung endet, da die Räumlichkeiten ein wesentliches Kriterium für die erteilte Zulassung waren. |
Eröffnung einer neuen Filiale | Neue Filialen bedürfen einer eigenen Zulassung, die ab 1. 4. 2007 nicht mehr erteilt werden kann. Es bedarf eines Vertrags nach § 127 Absatz 1, 2 oder 3 SGB V n. F. mit einer Krankenkasse. Der Leistungserbringer ist diesbezüglich an die Krankenkasse zu verweisen. |
Veränderung der sachlichen Ausstattung | Die Zulassung besteht bis 31. 12. 2008 weiter, sofern zur Leistungserbringung notwendiges Inventar vorhanden ist. |
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