LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI
§ 3 LAbgrVb, Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
1 Stationäre Rehabilitationsleistungen werden eingeleitet, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und § 11 SGB VI vorliegen. 2 Eine Behandlung im Krankenhaus darf nicht oder nicht mehr erforderlich sein. 3 Zu den stationären Rehabilitationsleistungen zählen insbesondere auch Anschlussheilbehandlungen. 4 Die Rehabilitationsfähigkeit des Patienten muss gegeben sein.
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