Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3.4. RS 2007/07
Ziff. 3.1.3.4. RS 2007/07, Berücksichtigung von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen
(1) Sehen arbeitsrechtliche bzw. tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein anderes als das der Berechnung der Sozialleistung zu Grunde liegende Nettoarbeitsentgelt vor, bestehen keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden. Hingegen kann ein Nettoarbeitsentgelt, bei dem — entgegen der gesetzlichen Regelung in § 23c Absatz 1 Satz 2 SGB IV — die Beiträge zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung unberücksichtigt bleiben, nicht als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden.
(2) Verschiedene arbeitsrechtliche bzw. tarifvertragliche Regelungen sehen vor, dass für einen privat Krankenversicherten mit Krankentagegeldanspruch, der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist, als Krankentagegeld der Krankengeldhöchstbetrag für Versicherungspflichtige unterstellt und deshalb der Zuschuss des Arbeitgebers auf die Differenz zwischen diesem Höchstbetrag und dem Nettoarbeitsentgelt begrenzt wird. In diesen Fällen kann — ohne hierfür eine gesonderte Berechnung anzustellen — von einer Beitragsfreiheit im Rahmen des SV-Freibetrages (vgl. Ziffer 3.1) ausgegangen werden. Für jede weitere Zahlung des Arbeitgebers (z. B. Firmen- und Belegschaftsrabatte — vgl. Ziffer 3.1.1) besteht für Zeiten ab 1. 1. 2008 nur dann Beitragsfreiheit, wenn hiermit die Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wird.
(3) Werden vom Arbeitgeber zur Gewährleistung eines bisherigen Nettoarbeitsentgeltniveaus die Steuern übernommen, gilt unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken Folgendes: Ergibt sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag, wird dieser übersteigende Betrag generell nicht der Beitragspflicht unterworfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden. In diesem Fall unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag (einschließlich der Steuern für den Arbeitgeberzuschuss) der Beitragspflicht. Für Zeiten ab 1. 1. 2008 trifft dies allerdings nur dann zu, wenn dieser Betrag die Freigrenze von 50 EUR übersteigt.
(4) Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre.
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