Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 SB-PrüfV
§ 3 SB-PrüfV, Sonderprüfungen
1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann den Prüfungseinrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Krankenkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten Anlass dafür darlegt. 2 Lehnen die Prüfungseinrichtungen den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner