1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann den Prüfungseinrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Krankenkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten Anlass dafür darlegt. 2 Lehnen die Prüfungseinrichtungen den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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