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Verordnungen

SB-PrüfV – Prüfverordnung sonstige Beiträge

Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 SGB V zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V (Prüfverordnung sonstige Beiträge [SB-PrüfV])
Sozialversicherungsrecht
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SB-PrüfV – Prüfverordnung sonstige Beiträge



§ 3 SB-PrüfV, Sonderprüfungen

1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann den Prüfungseinrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Krankenkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten Anlass dafür darlegt. 2 Lehnen die Prüfungseinrichtungen den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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