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Verordnungen

SB-PrüfV – Prüfverordnung sonstige Beiträge

Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 SGB V zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V (Prüfverordnung sonstige Beiträge [SB-PrüfV])
Sozialversicherungsrecht
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SB-PrüfV – Prüfverordnung sonstige Beiträge



§ 9 SB-PrüfV, Mängelbehebung

1 Die Krankenkasse hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. 2 Über die durchgeführten Maßnahmen sind die Prüfungseinrichtung und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich zu unterrichten.

Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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