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Grundsätze

LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI

Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI [LAbgrVb]
Sozialversicherungsrecht
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LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI



§ 6 LAbgrVb, Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung ergeht im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. 2 Sie tritt am 1. 3. 1993 in Kraft. 3 In angemessenen Zeitabständen wird geprüft, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden muss.


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