Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 LAbgrVb
§ 6 LAbgrVb, Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung ergeht im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. 2 Sie tritt am 1. 3. 1993 in Kraft. 3 In angemessenen Zeitabständen wird geprüft, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden muss.
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