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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.6. RS 2007/09
Ziff. II.6. RS 2007/09, Keine Beitragserstattung verjährter Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Nach dem mit Wirkung ab 1. 1. 2008 dem § 26 Absatz 1 SGB IV angefügten Satz 3 gelten zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Betroffen hiervon sind ausschließlich Rentenversicherungsbeiträge von abhängig Beschäftigten (und Beziehern von Vorruhestandsgeld), die wegen Fehlens der Versicherungspflicht in voller Höhe zu Unrecht gezahlt wurden. Die Fiktion gilt nicht für zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge auf Entgeltbestandteile.
(2) Die Frist in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die unrechtmäßigen Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Nach Ablauf dieser Frist bleiben diese Beiträge als solche erhalten; eine Erstattung ist nicht möglich. Einen Verzicht auf die Fiktion sieht das Gesetz nicht vor.
(3) Betroffen von der Fiktion sind auch vor dem 1. 1. 2008 zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge. Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die vor dem 1. 1. 2008 gestellt wurden, sind nach der am 31. 12. 2007 geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Beispiel:
Meldung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für einen Arbeitnehmer und Zahlung von Pflichtbeiträgen zu allen Sozialversicherungszweigen vom 1. 4. 2000 bis 31. 12. 2007.
Die Einzugsstelle stellt im November 2007 fest, dass der gemeldete Arbeitnehmer als mitarbeitender Ehegatte seit Beschäftigungsbeginn am 1. 4. 2000 keinen Arbeitnehmerstatus hat und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Entscheidung der Einzugsstelle wird von dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger mitgetragen.
Die Sozialversicherungsbeiträge ab 1. 4. 2000 wurden daher zu Unrecht gezahlt.
Die letzte Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV wurde beim Arbeitgeber im Juli 2005 für den Zeitraum bis 31. 12. 2004 ohne Beanstandung des Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt.
Ergebnis:
- A: Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist bis zum 31. 12. 2007 beim Versicherungsträger eingegangen.
- 1. Der Erstattungsanspruch für die bis zum 30. 11. 2002 (Fälligkeit der Beiträge für November 2002 am 15. 12. 2002) zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV am 31. 12. 2006 verjährt.
- 2. Die ab 1. 12. 2002 (Fälligkeit der Beiträge für Dezember 2002 am 15. 1. 2003) zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung können erstattet werden, sofern aus diesen Beiträgen keine Leistungen gewährt wurden (§ 26 Absatz 2 SGB IV).
- 3. Wegen der im Juli 2005 durchgeführten Betriebsprüfung sind die Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. 4. 2000 bis 31. 12. 2004 nach § 26 Absatz 1 Satz 1 SGB IV in ihrem Bestand geschützt und gelten nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge. Der Versicherte hat allerdings die Möglichkeit, auf seinen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 1 SGB IV ergebenden Vertrauensschutz zu verzichten und die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1. 4. 2000 zu beantragen. Die Rentenversicherungsbeiträge werden erstattet, sofern der Rentenversicherungsträger aufgrund dieser Beiträge keine Leistungen erbracht hat (§ 26 Absatz 2 SGB IV).
- B: Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist nach dem 31. 12. 2007 beim Versicherungsträger eingegangen.
- 1. Der Erstattungsanspruch für die bis zum 30. 11. 2003 (Fälligkeit der Beiträge für November 2003 am 15. 12. 2003) zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV am 31. 12. 2007 verjährt.
- 2. Die ab 1. 12. 2003 (Fälligkeit der Beiträge für Dezember 2003 am 15. 1. 2004) zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung können erstattet werden, sofern aus diesen Beiträgen keine Leistungen gewährt wurden (§ 26 Absatz 2 SGB IV).
- 3. Die zu Unrecht gezahlten Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. 4. 2000 bis 30. 11. 2003 gelten nach § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge. Ein Erstattungsanspruch nach § 26 Absatz 2 SGB IV ergibt sich nicht.
- 4. Die Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum ab 1. 12. 2003 können erstattet werden, sofern der Rentenversicherungsträger aufgrund dieser Beiträge keine Leistungen erbracht hat (§ 26 Absatz 2 SGB IV). Wegen der im Juli 2005 durchgeführten Betriebsprüfung sind die Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. 12. 2003 bis 31. 12. 2004 nach § 26 Absatz 1 Satz 1 SGB IV jedoch in ihrem Bestand geschützt und gelten nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge. Der Versicherte hat allerdings die Möglichkeit, auf seinen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 1 SGB IV ergebenden Vertrauensschutz zu verzichten und die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1. 12. 2003 zu beantragen.
(4) Wird ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge gestellt und betrifft dieser dem Grunde nach auch verjährte Zeiträume, ist dieser nach Abschnitt 4.3.2 der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung weiterhin zur Bearbeitung an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
(5) Zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge auf Entgeltbestandteile können auch nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist durch den Rentenversicherungsträger erstattet werden.
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