Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.4.1. RS 2007/09
Ziff. III.4.1. RS 2007/09, Führung von Entgeltunterlagen in elektronischer Form
Durch Artikel 16 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze wird § 9 BVV um einen Absatz 5 ergänzt. Danach können Entgeltunterlagen auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Formvorschriften (vgl. § 8 BVV) für die Aufbereitung der Daten eingehalten werden und bei einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV jederzeit ohne zeitlichen Verzug der Zugriff auf die Daten möglich ist. Mit der Änderung wird den Arbeitgebern ermöglicht, wie im Steuerrecht (§ 147 Absatz 5 und 6 AO) die Entgeltunterlagen auch für die Sozialversicherung vollständig in automatisierter Form vorzuhalten. Werden die Entgeltunterlagen in automatisierter Form geführt, ist eine zusätzliche Aufbewahrung von Entgeltunterlagen in körperlicher Form nicht mehr notwendig.
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