Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.5. RS 2007/09
Ziff. IV.5. RS 2007/09, Einführung eines elektronischen Rückmeldeverfahrens
(1) Nach § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB IV bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch Datenübertragung, die vom BMAS gemäß Satz 2 der Vorschrift zu genehmigen sind.
(2) Diese Ermächtigung, Gemeinsame Grundsätze zu bestimmen, erstreckt sich künftig auch auf die Verfahren für elektronische Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Einzugsstellen bzw. Datenannahmestellen an die Arbeitgeber. Damit soll sichergestellt werden, dass Rückmeldungen an die Arbeitgeber im vollautomatisierten Verfahren ebenfalls durch standardisierte Datensätze zu erstatten sind. Auch deren Ausgestaltung unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt.
(3) Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese neuen Vorgaben in den "Gemeinsamen Grundsätzen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 2 SGB IV in der vom 1. 1. 2008 an geltenden Fassung" umgesetzt.
(4) Nach § 33 Absatz 4 Satz 2 DEÜV hat die Einzugsstelle vom 1. 1. 2008 an die von der Rentenversicherung vergebene Versicherungsnummer an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die verfahrenstechnischen Einzelheiten werden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch festgelegt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner