Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.2. RS 2007/09
Ziff. V.4.2. RS 2007/09, Eingliederungsverfahren
Das Eingliederungsverfahren ergibt sich aus § 165 Absatz 4 SGB V i. d. F. von Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze. Danach können die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen vereinbaren, dass die See-Krankenkasse und die See-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden. Die entsprechende Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem BMG, dem BMAS und dem BMF.
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